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Als
Sonderausgaben steuerlich abzugsfähig sind 30 Prozent der
Schulgebühren, die der Steuerpflichtige (Eltern) für ein Kind, für das
er einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhält, für den Besuch einer
staatlich genehmigten Ersatzschule entrichtet (§ 10 EStG).
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