Ausbildungsfreibetrag |
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Stand 2009 Mit dem zweiten Familienförderungsgesetz (2002) ist an die Stelle des Ausbildungsfreibetrages der Freibetrag für den Betreuungs- und Ausbildungsbedarf getreten.
Der Freibetrag vermindert sich um die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes, soweit diese einen Betrag von 1.848 € im Kalenderjahr übersteigen (= anrechnungsfreier Betrag). Zu den eigenen Bezügen des Kindes zählen auch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln, insofern sie nicht zurück gezahlt werden müssen (Schüler-BAföG). |







